Strafprozessrecht/ Strafrecht: Beweisverwertungsverbot nach Durchsuchung (anonymer Anruf)

Das Amtsgericht Bautzen (41 Ds 600 Js 8781/14) lehnte die Eröffnung eines Hauptverfahrens ab, in dem Beweismittel (Bilder auf einem PC) gewonnen worden nach einer Durchsuchung aufgrund eines anonymen Anrufs.

Der Anruf war nicht gesichert worden und ergab auch keinerlei dezidierten Tatsachen. Der Anrufer gab lediglich an, man werde die Bilder auf dem Laptop finden. Das Amtsgericht meint, hier bestünde ein Beweisverwertungsverbot (Rüge des Verteidigers war natürlich erfolgt). Das Verfahren war daher nicht zu eröffnen.

mein Kommentar: Absolut richtige Entscheidung! Anderenfalls könnte die Polizei selbst sich durch einen „anonymen Anruf“ – sei er selbst vorgenommen oder über Dritte provoziert – Durchsuchungen ermöglichen. Auch könnten Leute anonym Durchsuchungen beim ungeliebten Nachbarn herbeiführen. Die Voraussetzungen einer Durchsuchung sind sowieso schon relativ gering, es sollte überprüfbar bleiben, warum eine solche Durchsuchung erfolgt ist, denn nur ein „echter“ Verdacht darf einen Dursuchungsbeschluss rechtfertigen.