Fehlende Beschuldigtenbelehrung des „Zeugen“ kann zum Verwertungsverbot führen/ Entscheidung des Landgerichts Köln

Oft kommt ein Mandant in die Kanzlei und berichtet, er sei bereits von der Polizei „vernommen“ worden. Es stellt sich die Frage, ob diese ersten Angaben verwertbar sind. Das ist in jeder Sache sorgfältig zu prüfen.

Zu diesem Probelmfeld hat das LG Köln aktuell eine Entscheidung getroffen:
In der Entscheidung des LG Köln 101 Qs 26/20 = StraFO 20, 489, war der Beschuldigte (Verdacht betrunken gefahren zu sein) von den Beamten als Zeuge vernommen worden. Allerdings – so das Landgericht Köln – hat sich die Beschuldigtenstellung des Betroffenen aus einer Reihe von Umständen den Beamten sofort aufgedrängt (Fahrzeug war auf ihn zugelassen, er war betrunken in der Nähe des Fahrzeugs angetroffen worden etc.). Er hätte daher als Beschuldigter belehrt werden müssen, bevor er zur Sache befragt wird.


In der Praxis kommt es vor, das Polizeibeamte eigentlich tatverdächtige Personen als Zeugen vernehmen und diese Personen sich dann selbst belasten. Ob die Beamten noch zulässig eine Zeugenvernehmung durchgeführt haben oder schon hätten als Beschludigten belehren müssen, wird in diesen Fällen oft streitig zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
Es kann oft ratsam sein, frühzeitig einen Verwertungswiderspruch über den Verteidiger einzureichen.

Im Falle des LG Köln hat der Verwertungswiderspruch des dortigen Verteidigers Erfolg gehabt!